Satzung
Satzung des Vereins zur Förderung des Jugendhandballs auf Finkenwerder
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Jugendhandballs auf Finkenwerder“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg Mitte einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in 21129 Hamburg.
§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die langfristige Förderung des Jugendhandballs in Finkenwerder mit dem Ziel, bei der Jugend Begeisterung für den aktiven Handballsport zu erreichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung des Handballsports.
(2) Die Fördermittel sollen allein und ausschließlich für den Jugendhandball verwendet werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinsziele wirksam zu fördern bereit ist. Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:
(1) Natürliche Personen (private Mitglieder),
(2) Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen und Organisation (korporative Mitglieder).
§4 Aufnahme
(1) Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Einstimmigkeit ist erforderlich.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Annahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Beitrag ist im Voraus zu bezahlen und für den Beitrittsmonat voll zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Tod bzw. Auflösung oder Konkurs,
(2) Austritt, der durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, mit dreimonatiger Frist zum Jahresende möglich ist,
(3) Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstand erfolgt. Er ist möglich, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen in §5 der Satzung genannten Pflichten gegenüber dem Förderverein nicht nachkommt oder sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder Mitgliedergemeinschaft schuldig gemacht hat. Eine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Regel vor, wenn ein Mitglied wegen fälliger Leistungen dreimal oder mehr im Kalenderjahr schriftlich gemahnt wurde.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8 Organe
Die Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
(2) Anträge für die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Auch ohne Einhaltung dieser Frist können Anträge mit Ausnahme des Antrags auf Auflösung oder Änderung des Zwecks des Vereins oder der Erhebung einer Umlage der Mitgliederversammlung mündlich unterbreitet werden. Solche Anträge werden behandelt, sofern sich aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der erschienenen Stimmberechtigten ergibt.
§10 Durchführung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll wird von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und ist zu archivieren.
(3) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Die Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer.
2. Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
4. Der Beschluss über eine Veränderung der Mitgliedsbeiträge und eine Umlage.
5. Der Beschluss über die Änderung dieser Satzung.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Im übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§12 Abstimmungsverfahren
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder eine Stimme.
(3) Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein anwesendes Mitglied eine schriftliche, geheime Abstimmung beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(5) Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Beschluss über eine Umlage bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(7) Die Beschlüsse über eine Änderung des Zwecks, sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
§13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem Kassenwart
4. Dem Schriftführer
5. Dem ersten Beisitzer
6. Dem zweiten Besitzer
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar im ersten Jahr und den folgenden Kalenderjahren, die auf eine gerade Zahl enden: den Vorsitzenden, den Kassenwart und den ersten Beisitzer. Im zweiten Jahr und den folgenden Kalenderjahren, die auf eine ungrade Zahl enden: den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den zweiten Beisitzer. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Für die Erfüllung des Vereinszweck zu sorgen
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
3. Das Vermögen des Vereins zu verwalten und Erträge des Vermögens sowie Zuwendungen Dritter nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden
4. Über den Bestand und die Veränderungen des Vermögens sowie über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen
5. Nach Schluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in entsprechender Anwendung kaufmännischer Grundsätze sowie einen Bericht über seine Tätigkeit aufzustellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen
(5) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind zu archivieren.
§14 Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nach einer Amtsperiode nicht direkt wieder gewählt werden. Sie haben die Kassen- und Buchführung des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Für das Wahlverfahren gelten die entsprechenden Bestimmungen aus §12. Bei der ersten Wahl wird ein Kassenprüfer für eine Amtsperiode von 3 Jahren und ein Kassenprüfer für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt.
§15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Handballabteilung des TuS Finkenwerder, die es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

